300.000 ÖsterreicherInnen sind laut WKO stark sehbeeinträchtigt,
200.000 hörbeeinträchtigt und circa eine Millionen ÖsterreicherInnen leiden unter eingeschränkter Mobilität. Damit all diese Menschen die Vorteile des Internets ebenso nutzen können, wie Menschen ohne Beeinträchtigung, wurde die Barrierefreiheit von Internetseiten im Behindertengleichstellungsgesetz verankert.
Was für behördliche Internetauftritte bereits seit 2008 gilt, ist seit dem 1. Jänner 2016 auch für alle Websites mit kommerziellem Zweck Realität – Barrierefreies Webdesign. Das bedeutet, seinen Webauftritt für alle Besucher einwandfrei nutzbar zu gestalten. Damit auch Menschen mit einem körperlichen Handicap, wie einer Seh- oder Hörschwäche, die digitalen Inhalte einer Website in vollem Umfang nutzen und verstehen können, verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz zur barrierefreien Gestaltung von Websites.

Barrierefreie Website Pflicht

Fallstricke der Barrierefreiheit

Eine barrierefreie Website zeichnet sich dadurch aus, dass Menschen mit körperlicher, psychischer und geistiger Behindert oder Einschränkung ohne zusätzliche Hilfsmittel alle Bereiche der Website in vollem Umfang selbstständig nutzen können. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Beispiele vor, die zu eingeschränkter Barrierefreiheit führen können.

Fehlende Navigationshilfen

Werden Überschriften beispielsweise nur über eine „fette“ Schriftart gekennzeichnet, anstatt mithilfe von Überschriften Tags, können Sie von blinden Nutzern nicht identifiziert werden.

Mangelnder Farbkontrast

Informationen, die rein über die Farbe codiert werden, sind für Sehbehinderte Personen mitunter nicht lesbar

Tastaturbedienbarkeit

Elemente, die nur mit der Maus klickbar sind, schließen möglicherweise Menschen mit motorischer Behinderung von der Nutzung aus.

Timout Zeiten zu kurz

Formulare, die in einer bestimmten Zeit ausgefüllt werden müssen, weil ansonsten die Sitzung abläuft, können von älteren oder motorisch behinderten Menschen nicht schnell genug bearbeitet werden.

Was geschieht, wenn Ihre Website nicht barrierefrei ist

Laut WKO stellen Barrieren im Internet eine mittelbare Diskriminierung dar und können auf zivilrechtlichem Wege geklagt werden. Die vermeintlich diskriminierte Person hat die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bevor das Gericht eingeschaltet werden kann, ist allerdings ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumsservice verpflichtend zu durchlaufen. Erst wenn in besagtem Verfahren keine Einigung zustande kommt, hat die beeinträchtigte Person Anspruch auf den Ersatz von materiell und immateriell entstandenen Schäden. Als Mindestschadensersatz werden 1.000,00 € als Richtwert genannt.

Unser Angebot

Möchten Sie Ihre Website auf Barrierefreiheit überprüfen lassen oder Ihre neue Homepage barrierefrei gestalten? Wir freuen uns auf Ihre Anfrage oder Ihren Anruf unter

+43 1 5810130