Warum Sie jetzt handeln müssen

Ist Ihnen in letzter Zeit auch aufgefallen, dass zahlreiche Websites neuerdings mit einem Vermerk über die Nutzung von Cookies ausgestattet sind? Die EU-Richtlinie zur Nutzung von Cookies wurde bereits 2011 im europäischen Parlament beschlossen – viel getan hat sich in der Praxis seither aber nicht. Wieso reagieren zahlreiche Websitebetreiber also gerade jetzt?

Cookies – Was ist das eigentlich?

Als Cookie wird eine einfache Textdatei bezeichnet, die von einer Website
auf dem Endgerät des Besuchers gespeichert wird. Darin enthalten sind personenbezogene Cookie Richtlinie in ÖsterreichInformationen über den Nutzer, wie zum Beispiel seine Spracheinstellungen, sein Klickverhalten oder seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Nutzerkonto.

Was besagt die Cookie Richtlinie in Österreich?

Bereits Ende 2011 wurde die in der EU beschlossene Richtlinie zur Nutzung von Cookies in das österreichische Telekommunikationsgesetz (TKG § 96 Abs. 3) übertragen. Seither sind Websitebetreiber dazu verpflichtet, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung von Cookies auf ihrer Website zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin muss der Websitebetreiber darüber informieren, welche personenbezogenen Daten ermittelt werden, zu welchem Zweck dies geschieht und wie lange die Daten gespeichert werden. Die wesentliche Anforderung der Cookie Richtlinie besteht in der ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers zur Ermittlung und Verwendung der per Cookies erhobenen Daten. Dass gerade jetzt zahlreiche Websitebetreiber dazu übergehen, die Cookie Richtlinie zu befolgen, hängt wohl nicht zuletzt damit zusammen, dass Google seit 30. September 2015 die Nutzer zahlreicher Google Produkte dazu verpflichtet, die Cookie Richtlinie der EU umzusetzen.

 

Cookie Richtlinie in Deutschland

Für Deutschland gelten hinsichtlich der Nutzung von Cookies andere Regelungen als in Österreich. Worauf Sie als Websitebetreiber in Deutschland achten müssen, erfahren Sie hier.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Informieren Sie sich bei Ihrer Webdesign Agentur oder Ihrem Webmaster darüber, ob auf Ihrer Website Cookies verwendet werden. Andernfalls geben auch die Browsereinstellungen Aufschluss über die Verwendung von Cookies.
  2. Stellen Sie sicher, dass Ihre Datenschutzhinweise aktuell sind. Verwenden Sie zum Beispiel Google Produkte wie Google Analytics, ist ein Hinweis auf die Verwendung von Cookies im Impressum verpflichtend.
  3. Falls sie bisher keinen Hinweis auf die Nutzung von Cookies auf Ihrer Website installiert haben, wird es höchste Zeit dies zu tun. Wenden Sie sich dafür an Ihren Webmaster bzw. Ihre Webdesign Agentur oder nutzen Sie diese kostenlose Anleitung.

Was geschieht bei Missachtung der Richtlinie?

Im schlimmsten Fall droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 37.000 Euro, wenn Sie gegen die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes § 96 Abs. 3 verstoßen. Außerdem bieten Sie durch Missachtung der Richtlinie Ihren Mitbewerbern die Möglichkeit mittels einer Unterlassungsklage gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen.

Nähere Infos zu diesem Thema inkl. Textbeispiele für Ihr Impressum, finden Sie auf der WKO Webseite hier.